[AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2001]
************************************************************
* AnwaltOnline - Familienrecht Oktober 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
************************************************************
Sie erhalten diesen newsletter, weil:
1) Sie ihn bei uns abonniert haben
2) jemand Ihre email-Adresse mißbraucht hat
3) jemand Ihnen eine Kopie dises newsletters zugesendet hat
Wie dieses Abonnement zu kündigen ist, steht am Ende dieser
email. Dieser Newsletter ist 100%ig opt-in.
AOL-Freundliche Links! Unter den normalen Links finden Sie
einen AOL-Link, da es AOL Benutzern sonst nicht möglich ist,
durch einen Klick die angegebenen Links zu verwenden.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Religionszugehörigkeit und Kindeswohl
Dem Umstand, dass der in Deutschland lebende Sohn eines
islamischen Vaters nach der Trennung der Eltern bei der
nicht-islamischen Mutter überhaupt nicht religiös erzogen
wird, kommt im Rahmen der Kindeswohlprüfung keine
entscheidend gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf
die Mutter sprechende Bedeutung zu.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.3.2001 - 7 UF 2844/00
Quelle FamRZ 2001, Heft 15, IX
>> Wenn beide Elternteile gleich geeignet sind
Bei im wesentlichen gleicher Erziehungseignung beider
Elternteile kommt dem Kontinuitätsgrundsatz ausschlag-
gebende Bedeutung zu. Dies gilt auch - und gerade - nach
Abschluss des Kleinkindalters, wenn Kinder etwa 4 bis 5
Jahre alt sind.
Bei der Beurteilung der Kontinuität ist die Beibehaltung
bestehender Bindungen zu anderen Verwandten - insbesondere
zu Großeltern - mit zu berücksichtigen. Allerdings darf dies
nicht dazu führen, dass eine gleichmäßige, jedoch dem
Kindeswohl weniger zuträgliche Entwicklung unter Ver-
nachlässigung anderer Aspekte des Kindeswohls fortgeführt
wird. So kann die Fortsetzung der bisherigen Betreuungs-
situation für das Kind sich als so wichtig darstellen, dass
dem betreuenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht
oder Sorgerecht zugesprochen wird, obgleich er einen
radikalen Umgebungswechsel vornimmt.
Die mangelnde Fähigkeit eines Elternteils. Bei einem Streit
um das Sorgerecht den spannungsfreien Kontakt zum anderen
Elternteil zuzulassen (Bindungstoleranz),stellt ein starkes
Indiz gegen die Erziehungsgeeignetheit dieses Elternteils
dar.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 1.3.2000 - V WF 177/00
Quelle FamRZ 2001, 1021
>> Wenn ein Elternteil daran nicht interessiert ist
Wenn ein umgangsberechtigter Elternteil an der Ausübung des
Umgangsrechts nicht interessiert ist, kann eine durch-
setzbare gerichtliche Regelung vom anderen Elternteil aber
auch vom Kind selbst beantragt werden. Das Umgangsrecht
stellt nämlich nicht nur ein Recht sondern auch eine Pflicht
dem Kind gegenüber dar.
OLG Köln, Beschluss v. 15.1.2001 - 27 WF 1/01
Quelle FamRZ 2001, 1023
>> Auch kein teilweiser Verzicht für die Zukunft
Gem. § 1614 I BGB darf eine Unterhaltsvereinbarung keinen -
auch nur teilweisen - Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft
beinhalten oder auf einen solchen Verzicht hinauslaufen.
Unwirksam ist danach auch eine Unterhaltsvereinbarung, die
die Möglichkeit der Unterhaltserhöhung durch eine Ab-
änderungsklage nach § 323 ZPO erschwert. Bei der Unterhalts-
bemessung im Wege der Vereinbarung besteht allerdings ein
Angemessenheitsrahmen, der von den Parteien ausgeschöpft
werden kann. Eine Unterschreitung des Rahmens um bis zu 20%
der gebräuchlichen Tabellensätze kann toleriert werden,
eine Unterschreitung um 1/3 macht die Vereinbarung dagegen
unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 1.12.1999 - 12 UF 38/99
Weitere aktuelle Urteile
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Wie lässt sich bei einer Konventionalscheidung Geld
sparen?
>> Allgemeine Bemerkungen zum Umgangsrecht
Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Umgangsrecht
zwischen einem Elternteil und seinem nicht bei ihm lebenden
Kind werden häufig mit besonderer Erbitterung geführt, so
dass die Aussichten auf einverständliche Lösungen gering
sind. Entscheidungen der Familiengerichte werden in vielen
Fällen nicht akzeptiert ; Versuche der Eltern, solche
Entscheidungen zu unterlaufen, sind oft zu beobachten. Der
Elternteil, in dessen Obhut sich das betroffene Kind be-
findet und der ein Umgangsrecht des anderen Elternteils
ablehnt, ist versucht, die Zeit für sich arbeiten zu lassen
und dadurch, dass das Kind dem umgangsberechtigten Eltern-
teil vorenthalten wird, für eine wachsende Entfremdung
zwischen diesem und dem Kind zu sorgen, so dass das Umgangs-
recht schließlich auch vom Kind selbst verweigert wird.
Hinzu kommt, dass die Partnerschaftskonflikte zwischen den
Eltern häufig auch noch lange nach Trennung und Scheidung
nicht gelöst sind und dann im Umgangsrechtsverfahren ausge-
tragen werden. In sehr vielen Fällen sind die Eltern daher
nicht in der Lage, das Wohl des Kindes objektiv und
abgelöst von den eigenen Interessen und Gefühlen zu sehen.
Aus psychologischer Sicht ist es für die Entwicklung eines
Kindes grundsätzlich wichtig, Kontakte zu beiden Eltern-
teilen zu pflegen. Die Eltern sollten sich aber immer
darüber im klaren sein, dass ein funktionierendes Umgangs-
recht die Bereitschaft aller Beteiligter zu einem Mindestmaß
an Zusammenarbeit voraussetzt. Diese Bereitschaft kann
letztlich durch gerichtliche Maßnahmen nicht erzwungen
werden.
>> Wem steht ein Umgangsrecht zu?
- Wenn die Eltern eines Kindes - gleichgültig, ob ehelich
oder nicht ehelich - getrennt leben oder geschieden sind,
hat das Kind regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei
einem der beiden Elternteile.
In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Umgangs-
recht zu. Lebt das Kind bei dritten Personen, z.B. bei
Pflegeeltern, haben beide Eltern ein Umgangsrecht
(§ 1684 Abs.1 BGB).
- Auch das Kind selbst hat ein Umgangsrecht mit seinen
Eltern. Die Eltern sind also nicht nur berechtigt sondern
auch verpflichtet, regelmäßige Kontakte zu ihrem Kind
aufrechtzuerhalten (§ 1684 Abs.1 BGB).
- Andere Bezugspersonen haben dann ein Umgangsrecht, wenn
festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient. Die
betreffenden Personen sind in § 1685 BGB benannt: Groß-
eltern, Geschwister, Stiefeltern (wenn das Kind längere
Zeit in ihrem Haushalt gelebt hat) und Pflegeeltern (wenn
die Familienpflege längere Zeit bestanden hat). Mit dem
LPartG ist auch ein(e) gleichgeschlechtliche(r) Lebens-
partner(in) des betreuenden Elternteils in den Kreis der
Umgangsberechtigten Personen aufgenommen worden. Nicht
dazu zählt nach wie vor der Lebensgefährte einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft. Die Verweigerung des Umgangs mit
einem ihm vertrauten Lebensgefährten des betreuenden
Elternteils kann aber eine missbräuchliche Ausübung des
Personensorgerechts darstellen, die das Familiengericht
korrigieren kann (§ 1666 BGB).
Bei AnwaltOnline - Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
Wann entfällt das Umgangsrecht?
AnwaltOnline-Direkt
Um ein Thema vorzuschlagen,
mailto:decide-FR@anwaltonline.com
************************************************************
*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.
2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Familienrecht. Auch zu den Gebieten des Mietrechts,
des Betreuungsrechtes und des Reisrechtes erhalten
Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.
Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
Website lösen können.
BeratungOnline
Sie nutzen unsere Webseiten häufig? Bleiben Sie immer
auf dem neuesten Stand - AnwaltOnline Direkt sendet
Ihnen via Mail alle Updates und die neuesten Informationen
zu. Damit entgeht Ihnen nichts mehr.
Alle AnwaltOnline Direkt Abonnenten erhalten zudem ange-
forderte Beratungsleistungen ohne Vorauskasse.
Wie Sie abonnieren und was Sie sonst noch von AnwaltOnline
Direkt haben, erfahren Sie unter AnwaltOnline-Direkt
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren oder einen
Verbesserungsvorschlag zu machen:
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse, unter der Sie eingetragen sind an:
mailto:leave-FR-news@anwaltonline.com
Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-FR-news@anwaltonline.com
Für Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.com
Inhalte von AnwaltOnline auch auf Ihrer Webseite?
Sprechen Sie mit uns - Wir haben Lösungen für jede
Webseite.
mailto:winter@anwaltonline.com?subject=Content-Anfrage
************************************************************
*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


